Der Sondervorteil bzw. der wirtschaftliche Vorteil ist grundsätzlich dort am grössten, wo durch die beitragsauslösende Strasse eine Parzelle - wie im Fall der Parzelle Nr. 1631 - unmittelbar erschlossen wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [A 01 42] vom 11. Dezember 2001, E. 2a). Trotz ihrer Lage im Nichtbaugebiet ist die Parzelle Nr. 1631 mit einem zwei Wohnungen umfassenden Wohnhaus überbaut, für welches die Bestandesgarantie gemäss Art. 24c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 gilt. Die Parzelle kann einzig über die neu erstellte X.-strasse erreicht werden.