Anlässlich des gerichtlichen Augenscheins wurde deutlich, dass der Parzelle Nr. 1631 durch den Bau der X.-strasse ein ganz erheblicher Vorteil zukommt. Der Sondervorteil bzw. der wirtschaftliche Vorteil ist grundsätzlich dort am grössten, wo durch die beitragsauslösende Strasse eine Parzelle - wie im Fall der Parzelle Nr. 1631 - unmittelbar erschlossen wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [A 01 42] vom 11. Dezember 2001, E. 2a).