Die Parzelle Nr. 1631 liegt ausserhalb des Baugebietsperimeters. Die Pflicht zur Leistung eines Vorteilsbeitrags kann ausnahmsweise auch für Grundstücke im Nichtbaugebiet bestehen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht und die Grundstücke durch den Bau der Erschliessungsanlage einen Sondervorteil erfahren. Anlässlich des gerichtlichen Augenscheins wurde deutlich, dass der Parzelle Nr. 1631 durch den Bau der X.-strasse ein ganz erheblicher Vorteil zukommt.