6.2 Im Fall der Parzelle Nr. 1631 ist insofern von einem unterschiedlichen Sachverhalt auszugehen, als diese Parzelle direkt an die X.-strasse angrenzt. Zu prüfen ist, ob die Parzelle Nr. 1631 zu Recht aufgrund ihrer Lage im Nichtbaugebiet sowie der vom Grundeigentümer der Parzelle an die ehemalige Privatstrasse geleisteten Aufwendungen lediglich zu 50% in den Beitragsperimeter einbezogen wurde. Die Parzelle Nr. 1631 liegt ausserhalb des Baugebietsperimeters.