Würde man diese Fläche nun vorliegend zu mehr als 50% in den Beitragsperimeter einbeziehen, so wäre die Beitragspflicht höher, als wenn sich die Parzelle im Baugebiet befinden würde. Eine Ungleichbehandlung zwischen hinterliegenden Grundstücksflächen innerhalb und ausserhalb des Baugebiets lässt sich sachlich nicht rechtfertigen, der Einbezug der beitragspflichtigen Fläche von Parzelle Nr. 1631 zu mehr als 50% widerspräche somit dem Rechtsgleichheitsgebot und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.