Gemäss § 26 Abs. 3 Strassenreglement, welcher auf innerhalb des Baugebiets liegende Grundstücke Anwendung findet, wird die Fläche von hinterliegenden Parzellen zur Hälfte in den Beitragsperimeter einbezogen. Sofern die betreffende Grundstücksfläche von Parzelle Nr. 760 innerhalb des Baugebiets liegen würde, hätte sie gemäss § 26 Abs. 3 Strassenreglement somit in jedem Fall lediglich zur Hälfte in den Beitragsperimeter einbezogen werden können. Würde man diese Fläche nun vorliegend zu mehr als 50% in den Beitragsperimeter einbeziehen, so wäre die Beitragspflicht höher, als wenn sich die Parzelle im Baugebiet befinden würde.