6.1 Hinsichtlich der Parzelle Nr. 760 ist festzustellen, dass die zur Hälfte in den Beitragsperimeter einbezogene beitragsberechtigte Fläche dieser Parzelle nicht direkt an die X.-strasse grenzt, sondern eine hinterliegende bzw. innerhalb des Beitragsperimeters liegende, aber nicht an die Verkehrsanlage angrenzende Grundstücksfläche darstellt. Gemäss § 26 Abs. 3 Strassenreglement, welcher auf innerhalb des Baugebiets liegende Grundstücke Anwendung findet, wird die Fläche von hinterliegenden Parzellen zur Hälfte in den Beitragsperimeter einbezogen.