6. Im Weiteren stellen die Beschwerdeführenden den Antrag, es sei die Beitragspflicht der Parzellen Nr. 1631 und Nr. 760 zu erhöhen. So hätten diese beiden Parzellen mit der Erstellung der X.-strasse erstmals eine rechtlich gesicherte Zufahrt erhalten. Der einzige Grund, weshalb die Strasse bis zum Ende der Parzelle Nr. 1896 geführt worden sei, liege zudem in der Erschliessung der genannten Parzellen. Zu prüfen ist nachfolgend, in welchem Umfang die beitragsberechtigten Flächen der Parzellen Nr. 1631 und Nr. 760 in den Beitragsperimeter einzubeziehen sind.