Letzteres ergibt sich aus dem Umstand, dass Bestand und Höhe der Beitragspflicht von Dritten unmittelbare Auswirkungen auf die Beitragspflicht des Beschwerde führenden Beitragspflichtigen haben (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [A 98/59 S, A 98/65 S] vom 11. Februar 1999, E. 3). Umgekehrt kann sich auch der Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts auf beitragspflichtige Dritte auswirken, weshalb Letzteren gegebenenfalls mittels Neuauflage des bereinigten Beitragsplans sowie des Kostenverteilers unter neuerlicher Beschwerdemöglichkeit das rechtliche Gehör zu gewähren ist. (…) Vorteilsbemessung