Der Beitragsplan stellt einen Verwaltungsakt dar, der - anders als beispielsweise der Zonenplan - aus einer Summe von Einzelverfügungen besteht, mit denen die Beitragsforderungen der Gemeinde geltend gemacht werden (vgl. Ernst Kistler/René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, Brugg 2002, S. 85). Der Plan im technischen Sinn zeigt die räumliche Ausdehnung der beitragspflichtigen Fläche auf, während der mutmassliche Beitrag aus dem Kostenverteiler hervorgeht und mit der provisorischen Verfügung geltend gemacht wird.