Die detaillierte Berechnung der Beiträge erfolgt in einem zweiten Schritt im Rahmen der definitiven Beitragsverfügung (vgl. Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts [A 2002/91 S] vom 27. Oktober 2003, E. 2a). Der Beitragsplan stellt einen Verwaltungsakt dar, der - anders als beispielsweise der Zonenplan - aus einer Summe von Einzelverfügungen besteht, mit denen die Beitragsforderungen der Gemeinde geltend gemacht werden (vgl. Ernst Kistler/René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, Brugg 2002, S. 85).