3.2 Mit der im Rahmen der Planauflage eröffneten provisorischen Beitragsverfügung sind die Grundsatzfragen, die mit der Beitragspflicht zusammenhängen, namentlich der Umfang des Beitragsperimeters sowie die Gewichtung der Vorteile, zu klären. Die detaillierte Berechnung der Beiträge erfolgt in einem zweiten Schritt im Rahmen der definitiven Beitragsverfügung (vgl. Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts [A 2002/91 S] vom 27. Oktober 2003, E. 2a).