Mit der Beschwerde gegen die provisorische Beitragsverfügung kann einerseits der Bestand und die Höhe der eigenen Beitragspflicht gerügt werden, anderseits kann der Einbezug oder Nichteinbezug eines Dritten in den Beitragsperimeter oder dessen Beitrag angefochten werden (E. 3.2). Die Pflicht zur Leistung eines Vorteilsbeitrags kann ausnahmsweise auch für Grundstücke im Nichtbaugebiet bestehen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht und die Grundstücke durch den Bau der Erschliessungsanlage einen Sondervorteil erfahren (E. 6.2). 06-02 Rechtsnatur des Beitragsplans Aus dem Sachverhalt: