Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 31. März 2006 (650 04 23) Der Beitragsplan stellt einen Verwaltungsakt dar, der aus einer Summe von Einzelverfügungen besteht, mit denen die Beitragsforderungen der Gemeinde geltend gemacht werden (E. 3.2) Mit der Beschwerde gegen die provisorische Beitragsverfügung kann einerseits der Bestand und die Höhe der eigenen Beitragspflicht gerügt werden, anderseits kann der Einbezug oder Nichteinbezug eines Dritten in den Beitragsperimeter oder dessen Beitrag angefochten werden (E. 3.2).