{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-04-23_2006-03-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c71f25ae-36af-422c-8db2-595c32766b13&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "442b9b75c825292a5937d0bb97fe2c8a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 04 23", "650 2004 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 31.03.2006 650 04 23 (650 2004 23)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 31.03.2006 650 04 23 (650 2004 23)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 31.03.2006 650 04 23 (650 2004 23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsnatur des Beitragsplans"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:10", "Checksum": "6e3f7132f2e7bdbfdba0e6a26652571b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 31.03.2006 650 04 23 (650 2004 23)\nRegeste:\nRechtsnatur des Beitragsplans\n\n6.2\nIm Fall der Parzelle Nr. 1631 ist insofern von einem unterschiedlichen Sachverhalt auszugehen, als diese Parzelle direkt an die X.-strasse angrenzt. Zu prüfen ist, ob die Parzelle Nr. 1631 zu Recht aufgrund ihrer Lage im Nichtbaugebiet sowie der vom Grundeigentümer der Parzelle an die ehemalige Privatstrasse geleisteten Aufwendungen lediglich zu 50% in den Beitragsperimeter einbezogen wurde.\nDie Parzelle Nr. 1631 liegt ausserhalb des Baugebietsperimeters. Die Pflicht zur Leistung eines Vorteilsbeitrags kann ausnahmsweise auch für Grundstücke im Nichtbaugebiet bestehen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht und die Grundstücke durch den Bau der Erschliessungsanlage einen Sondervorteil erfahren. Anlässlich des gerichtlichen Augenscheins wurde deutlich, dass der Parzelle Nr. 1631 durch den Bau der X.-strasse ein ganz erheblicher Vorteil zukommt. Der Sondervorteil bzw. der wirtschaftliche Vorteil ist grundsätzlich dort am grössten, wo durch die beitragsauslösende Strasse eine Parzelle - wie im Fall der Parzelle Nr. 1631 - unmittelbar erschlossen wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [A 01 42] vom 11. Dezember 2001, E. 2a). Trotz ihrer Lage im Nichtbaugebiet ist die Parzelle Nr. 1631 mit einem zwei Wohnungen umfassenden Wohnhaus überbaut, für welches die Bestandesgarantie gemäss Art. 24c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 gilt. Die Parzelle kann einzig über die neu erstellte X.-strasse erreicht werden. Eine andere Erschliessung, namentlich von Westen her, ist nicht vorhanden. Im Übrigen ist fraglich, ob eine solche zweckmässig wäre, soll die verkehrsmässige Erschliessung doch grundsätzlich durch das Siedlungsgebiet führen und nicht Land im übrigen Gemeindegebiet bzw. in der Landwirtschaftszone beanspruchen (vgl. BGE 118 Ib 497, E. 4a). Durch den Bau der X.-strasse erhält die Parzelle Nr. 1631 erstmals eine rechtlich gesicherte Zufahrt. Eine solche bestand im Rahmen der vorbestehenden Erschliessung nicht, verfügte die Parzelle Nr. 1631 doch über keinerlei privatrechtliche Dienstbarkeit, welche den Zugang zum Strassennetz der Beschwerdegegnerin rechtlich gesichert hätte. Die Tatsache, dass sich die Errichtung privatrechtlicher Dienstbarkeiten zulasten der vorderen Parzellen mit dem Bau der X.-strasse erübrigt hat, ist als erheblicher Vorteil zu gewichten (vgl. Hans Heinrich Meyer, Mehrwertsbeiträge der Grundeigentümer nach zürcherischem Recht, Zürich 1960, S. 33). Mit dem Bau der X.-strasse besteht nicht zuletzt eine Verkehrsanlage gemäss Strassennetzplan bzw. Bau- und Strassenlinienplan im Sinne von § 22 Abs. 2 Strassenreglement, einschliesslich der damit verbundenen Vorteile wie beispielsweise der Tragung der Unterhaltskosten durch das Gemeinwesen (vgl. Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 68; siehe auch Germann Mathier, Mehrwertsbeiträge an die Kosten öffentlicher Strassen, Bern 1974, S. 102). Gestützt auf diese Erwägungen ist festzustellen, dass die Reduktion der beitragspflichtigen Fläche der Parzelle Nr. 1631 um die Hälfte nicht gerechtfertigt ist.\nEntscheid 650 04 23 vom 31. März 2006"}