{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-04-23_2006-03-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c71f25ae-36af-422c-8db2-595c32766b13&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "442b9b75c825292a5937d0bb97fe2c8a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 04 23", "650 2004 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 31.03.2006 650 04 23 (650 2004 23)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 31.03.2006 650 04 23 (650 2004 23)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 31.03.2006 650 04 23 (650 2004 23)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsnatur des Beitragsplans"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:10", "Checksum": "6e3f7132f2e7bdbfdba0e6a26652571b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 31.03.2006 650 04 23 (650 2004 23)\nRegeste:\nRechtsnatur des Beitragsplans\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 31. März 2006 (650 04 23)\nDer Beitragsplan stellt einen Verwaltungsakt dar, der aus einer Summe von Einzelverfügungen besteht, mit denen die Beitragsforderungen der Gemeinde geltend gemacht werden (E. 3.2)\nMit der Beschwerde gegen die provisorische Beitragsverfügung kann einerseits der Bestand und die Höhe der eigenen Beitragspflicht gerügt werden, anderseits kann der Einbezug oder Nichteinbezug eines Dritten in den Beitragsperimeter oder dessen Beitrag angefochten werden (E. 3.2).\nDie Pflicht zur Leistung eines Vorteilsbeitrags kann ausnahmsweise auch für Grundstücke im Nichtbaugebiet bestehen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht und die Grundstücke durch den Bau der Erschliessungsanlage einen Sondervorteil erfahren (E. 6.2).\n06-02 Rechtsnatur des Beitragsplans\nAus dem Sachverhalt:\nAm 15. Dezember 2003 genehmigte der Gemeinderat Röschenz den Perimeter-Beitragsplan für den Ausbau der X.-strasse. Während der Planauflage erhob A. Beschwerde gegen die provisorische Beitragsverfügung. Sie stellt den Antrag, die Beitragspflicht der Parzellen Nr. 1631 und Nr. 760, die in der Landwirtschaftszone liegen, sei auf 100% zu erhöhen.\nAus den Erwägungen:\n(…)\nGesetzliche Grundlage\n(…)\n3.2\nMit der im Rahmen der Planauflage eröffneten provisorischen Beitragsverfügung sind die Grundsatzfragen, die mit der Beitragspflicht zusammenhängen, namentlich der Umfang des Beitragsperimeters sowie die Gewichtung der Vorteile, zu klären. Die detaillierte Berechnung der Beiträge erfolgt in einem zweiten Schritt im Rahmen der definitiven Beitragsverfügung (vgl. Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts [A 2002/91 S] vom 27. Oktober 2003, E. 2a). Der Beitragsplan stellt einen Verwaltungsakt dar, der - anders als beispielsweise der Zonenplan - aus einer Summe von Einzelverfügungen besteht, mit denen die Beitragsforderungen der Gemeinde geltend gemacht werden (vgl. Ernst Kistler/René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, Brugg 2002, S. 85). Der Plan im technischen Sinn zeigt die räumliche Ausdehnung der beitragspflichtigen Fläche auf, während der mutmassliche Beitrag aus dem Kostenverteiler hervorgeht und mit der provisorischen Verfügung geltend gemacht wird. Mit der Beschwerde gegen die provisorische Beitragsverfügung kann einerseits der Bestand und die Höhe der eigenen Beitragspflicht gerügt werden, anderseits kann der Einbezug oder Nichteinbezug eines Dritten in den Beitragsperimeter oder dessen Beitrag angefochten werden. Letzteres ergibt sich aus dem Umstand, dass Bestand und Höhe der Beitragspflicht von Dritten unmittelbare Auswirkungen auf die Beitragspflicht des Beschwerde führenden Beitragspflichtigen haben (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [A 98/59 S, A 98/65 S] vom 11. Februar 1999, E. 3). Umgekehrt kann sich auch der Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts auf beitragspflichtige Dritte auswirken, weshalb Letzteren gegebenenfalls mittels Neuauflage des bereinigten Beitragsplans sowie des Kostenverteilers unter neuerlicher Beschwerdemöglichkeit das rechtliche Gehör zu gewähren ist.\n(…)\nVorteilsbemessung\n6.\nIm Weiteren stellen die Beschwerdeführenden den Antrag, es sei die Beitragspflicht der Parzellen Nr. 1631 und Nr. 760 zu erhöhen. So hätten diese beiden Parzellen mit der Erstellung der X.-strasse erstmals eine rechtlich gesicherte Zufahrt erhalten. Der einzige Grund, weshalb die Strasse bis zum Ende der Parzelle Nr. 1896 geführt worden sei, liege zudem in der Erschliessung der genannten Parzellen.\nZu prüfen ist nachfolgend, in welchem Umfang die beitragsberechtigten Flächen der Parzellen Nr. 1631 und Nr. 760 in den Beitragsperimeter einzubeziehen sind.\n6.1\nHinsichtlich der Parzelle Nr. 760 ist festzustellen, dass die zur Hälfte in den Beitragsperimeter einbezogene beitragsberechtigte Fläche dieser Parzelle nicht direkt an die X.-strasse grenzt, sondern eine hinterliegende bzw. innerhalb des Beitragsperimeters liegende, aber nicht an die Verkehrsanlage angrenzende Grundstücksfläche darstellt. Gemäss § 26 Abs. 3 Strassenreglement, welcher auf innerhalb des Baugebiets liegende Grundstücke Anwendung findet, wird die Fläche von hinterliegenden Parzellen zur Hälfte in den Beitragsperimeter einbezogen. Sofern die betreffende Grundstücksfläche von Parzelle Nr. 760 innerhalb des Baugebiets liegen würde, hätte sie gemäss § 26 Abs. 3 Strassenreglement somit in jedem Fall lediglich zur Hälfte in den Beitragsperimeter einbezogen werden können. Würde man diese Fläche nun vorliegend zu mehr als 50% in den Beitragsperimeter einbeziehen, so wäre die Beitragspflicht höher, als wenn sich die Parzelle im Baugebiet befinden würde. Eine Ungleichbehandlung zwischen hinterliegenden Grundstücksflächen innerhalb und ausserhalb des Baugebiets lässt sich sachlich nicht rechtfertigen, der Einbezug der beitragspflichtigen Fläche von Parzelle Nr. 1631 zu mehr als 50% widerspräche somit dem Rechtsgleichheitsgebot und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.\n"}