X. gegen Einwohnergemeinde Sissach betreffend Wasser- und Kanalisationserschliessungsbeitrag [A 2000/163 W und 164 K], E. 8). Dass diese strassenmässige Erschliessung schon seit längerer Zeit besteht, ist unbeachtlich, weil es dem Grundprinzip der Vorzugslast und dem Prinzip der Rechtsgleichheit widersprechen würde, wenn die Beschwerdeführerin sich von ihrer Beitragsverpflichtung mit der einzigen Begründung befreien könnte, dass der Erschliessungsvorteil ihr nicht jetzt erwachsen sei, sondern, dass sie ihn schon während längerer Zeit genossen habe. § 47 Abs. 2 StrR verstösst somit nicht gegen das Rückwirkungsverbot. (…) Entscheid Nr. 650 04 103 vom 6. September 2004