7.2 Der Strassenbeitrag wird vorliegend erhoben wegen des nach wie vor bestehenden wirtschaftlichen Vorteils, welcher dem Grundstück durch die strassenmässige Erschliessung über die X.-gasse erwachsen ist und nach wie vor erwächst. Die Beitragspflicht knüpft somit an einen in der Gegenwart liegenden Tatbestand, dem Vorteil der andauernden Erschliessung, weshalb keine Rückwirkung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt (vgl. BLVGE 1983/84 Nr. 15.2, S. 141 ff., Urteile des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht, vom 8. August 2002 i.S.