7.1 Nach der Rechtsprechung liegt eine Rückwirkung von Erlassen dann vor, wenn die Anwendung neuen Rechts an ein Ereignis geknüpft wird, das in der Vergangenheit liegt und vor Erlass des massgebenden Gesetzes abgeschlossen worden ist. Keine Rückwirkung ist demgegenüber gegeben, wenn die Gesetzgebung auf Verhältnisse abstellt, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern (vgl. BGE 102 Ia 69, 72 ff.; 97 I 337).