Zur Begrenzung der Lärmemissionen sind auf dem entsprechenden Autobahnabschnitt im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Lärmsanierung vor fünf Jahren Schutzwände errichtet worden. Damit werden nach Auskunft eines Vertreters der Beschwerdegegnerin die Lärm-Immissionsgrenzwerte der massgebenden Empfindlichkeitsstufe II eingehalten und die Parzelle Nr. Y kann auch hinsichtlich der lärmschutzrechtlichen Vorgaben als erschlossen gelten. 6. (…) 7. Es stellt sich ferner die Frage, ob in der Beitragserhebung im August 2004 für eine Strasse, die unbestrittenermassen vor mehr als 15 Jahren gebaut worden ist, eine unzulässige Rückwirkung liegt.