5.3 Eine Erschliessung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG bzw. § 83 Abs. 3 lit. b RBG muss nicht nur den fachtechnischen Anforderungen genügen, sondern sie hat auch die übrigen raumplanerischen Vorgaben zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2001, a.a.O., E. 7e). Die Parzelle der Beschwerdeführerin liegt zum einen in der Wohnzone W2 und damit in einer lärmempfindlichen Zone, zum andern grenzt sie unmittelbar an die Autobahn A2 und ist dadurch der Lärmbelastung durch die Autobahn ausgesetzt. Zur Begrenzung der Lärmemissionen sind auf dem entsprechenden Autobahnabschnitt im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Lärmsanierung vor fünf Jahren Schutzwände errichtet worden.