Anlässlich des Augenscheins hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass der genehmigte Generelle Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde Zunzgen für die X.-gasse bis und mit Parzelle Nr. U das Trennsystem vorsieht. Ein Anschluss an eine noch zu erstellende Sauberwasserleitung in der höher gelegenen X.-gasse ist wegen der Hanglage der Parzelle mit vermutlich grösseren Kosten verbunden. Jedoch ist auch ein Anschluss an eine allfällige Sauberwasserleitung in der Z.-strasse mit dem in Art. 691 ZGB verankerten nachbarrechtlichen Durchleitungsrecht realisierbar.