Kanalisation erscheint wegen der topographischen Verhältnisse eine hangabwärts zur Z.-strasse hin verlaufende Erschliessung mit neuer Schmutzwasserleitung als wahrscheinlich. Ein weiterer Anschluss an die Schmutzwasserleitung in der Z.-strasse ist von der Dimension der Leitung her nach Auskunft eines Vertreters der Beschwerdeführerin möglich. Aufgrund der eingeräumten Dienstbarkeit kann Parzelle Nr. Y auch über die von Parzelle Nr. V wegführende Schmutzwasserleitung erschlossen werden. Anlässlich des Augenscheins hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt,