Die X.-gasse verfügt zusätzlich über eine Schmutzwasserleitung bis auf die Höhe der Parzelle Nr. Y. Die Beschwerdeführerin verfügt mit der zulasten von Parzelle Nr. V eingetragenen Dienstbarkeit über die privatrechtliche Berechtigung, ihre Parzelle über die Werkleitungen der Nachbarparzelle zu erschliessen. Aus dem Leitungskataster für Parzelle Nr. Y geht hervor, dass die Parzelle über die X.-gasse mit Elektrizität, Telefon, TV/GGA und Trinkwasser erschlossen werden kann. Bezüglich Kanalisation erscheint wegen der topographischen Verhältnisse eine hangabwärts zur Z.-strasse hin verlaufende Erschliessung mit neuer Schmutzwasserleitung als wahrscheinlich.