Was die erforderlichen Erschliessungsleitungen anbelangt, ist im Grundbuch auf Parzelle Nr. Y als Recht eine Dienstbarkeit für Werkleitungen zu Lasten von Parzelle Nr. V eingetragen. Bei dieser Parzelle handelt es sich um die Ursprungsparzelle, von der die streitberufene Parzelle abparzelliert worden ist. Die Stammparzelle Nr. V ist seit 1949 mit einem Wohnhaus überbaut. Dieses wird von der X.-gasse her mit Strom, Telefon und Trinkwasser versorgt. Die Kanalisationsleitung des Wohnhauses verläuft hangabwärts über die Nachbarsparzelle Nr. W in die Z.-strasse. Die X.-gasse verfügt zusätzlich über eine Schmutzwasserleitung bis auf die Höhe der Parzelle Nr. Y.