5.2 Vorliegend bietet die strassenmässige Erschliessung der streitberufenen Parzelle keinen Anlass für weitere Erörterungen. Am Augenschein hat sich gezeigt, dass mit der im Jahr 1986 ausgebauten X.-gasse, welche gemäss Auskunft eines Vertreters der Beschwerdegegnerin den Ausbaustandard einer Erschliessungsstrasse aufweist, die Parzelle Nr. Y strassenmässig ausreichend erschlossen ist. Damit ist jedoch die hinreichende Erschliessung der Parzelle noch nicht gewährleistet. Was die erforderlichen Erschliessungsleitungen anbelangt, ist im Grundbuch auf Parzelle Nr. Y als Recht eine Dienstbarkeit für Werkleitungen zu Lasten von Parzelle Nr. V eingetragen.