Weil das Bundesgericht jedoch an die jeweilige Nutzung der konkreten Bauzone anknüpft und von den dafür nötigen Erschliessungsanlagen spricht, sind die Anforderungen je nach Nutzungszone unterschiedlich. Dementsprechend enthält das Bundesrecht nur allgemeine Grundsätze, während sich die Anforderungen an die Erschliessung im Einzelnen erst aus dem kantonalen Recht ergeben (BGE 123 II 337 E. 5b S. 350; 117 Ib 308 E. 4a S. 314; Alexander Ruch, Kommentar RPG, Zürich 1999, Art. 22 N 83; André Jomini, Kommentar RPG, Zürich 1999, Art. 19 N 2). Der Kanton Basel-Landschaft hat die Formulierung von Art. 19 Abs. 1 RPG praktisch wörtlich in § 83 Abs. 3 lit.