5. Die Beschwerdeführerin stellt sich (..) auf den Standpunkt, ihre Parzelle könne aus topographischen Gründen nicht als erschlossen gelten. Eine kanalisationsmässige Erschliessung sei nur möglich, wenn durch die Nachbarparzelle eine entsprechende Dienstbarkeit eingeräumt werde. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Parzelle Nr. Y könne über die Nachbarparzellen Nrn. U, V und W, die über die nötigen Anschlussmöglichkeiten verfügten, erschlossen werden.