Die Gemeinde Zunzgen beantragte in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. An der mit einem Augenschein verbundenen Hauptverhandlung führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, Parzelle Nr. Y sei im Jahr 1993 von Parzelle Nr. V abparzelliert worden. Die Erbengemeinschaft habe an den Ausbau der X.-gasse für Parzelle Nr. V, welche seit langem überbaut sei, bereits im Jahr 1988 einen Erschliessungsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'500.00 bezahlen müssen. Aus den Erwägungen: (…)