Mit Schreiben vom 9. August 2004 erhob die Erbengemeinschaft A. Beschwerde gegen die Beitragsverfügung beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Steuer- und Enteignungsgericht). Sie machte geltend, § 47 Abs. 2 des Strassenreglements beziehe sich auf nicht überbaute, erschlossene Parzellen; ihre Parzelle könne jedoch nicht als erschlossen gelten. Sie macht ferner geltend, die Beitragsverfügung verstosse gegen das Rückwirkungsverbot. Die Gemeinde Zunzgen beantragte in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde.