Keine unzulässige Rückwirkung von Vorteilsbeiträgen Aus dem Sachverhalt: Die Erbengemeinschaft A. ist Eigentümerin der unüberbauten Parzelle Nr. Y des Grundbuchs (GB) Zunzgen im Halte von 1'753 m 2 . Am 2. August 2004 verfügte der Gemeinderat Zunzgen für die Erschliessung der Parzelle Nr. Y unter dem Titel "Anwänderbeitrag für nicht überbaute Parzellen gemäss § 47 Abs. 2 des Strassenreglements" einen Strassenbeitrag in der Höhe von Fr. 22'648.80. Mit Schreiben vom 9. August 2004 erhob die Erbengemeinschaft A. Beschwerde gegen die Beitragsverfügung beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Steuer- und Enteignungsgericht).