Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 6. September 2004 (650 04 103) Beiträge dürfen nur erhoben werden, wenn die Erschliessung rechtlich und tatsächlich einwandfrei gesichert ist (E. 5.1 f.). Es liegt keine unzulässige Rückwirkung vor, wenn für unüberbaute Grundstücke Beiträge erhoben werden (E. 7.2). 04-07 Anforderungen an die Erschliessung / Keine unzulässige Rückwirkung von Vorteilsbeiträgen Aus dem Sachverhalt: Die Erbengemeinschaft A. ist Eigentümerin der unüberbauten Parzelle Nr. Y des Grundbuchs (GB) Zunzgen im Halte von 1'753 m 2 .