{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-04-103_2004-09-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=249e5c4e-7286-4a76-8a2d-a90b87dc5d76&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "d45cb8325ba219e90e9e2b4ebd67f984"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 04 103", "650 2004 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2004 650 04 103 (650 2004 103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 06.09.2004 650 04 103 (650 2004 103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 06.09.2004 650 04 103 (650 2004 103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anforderungen an die Erschliessung / Keine unzulässige Rückwirkung von Vorteilsbeiträgen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:29", "Checksum": "87c327cbbbb97cd0508981b651a928df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2004 650 04 103 (650 2004 103)\nRegeste:\nAnforderungen an die Erschliessung / Keine unzulässige Rückwirkung von Vorteilsbeiträgen\n\n5.2\nVorliegend bietet die strassenmässige Erschliessung der streitberufenen Parzelle keinen Anlass für weitere Erörterungen. Am Augenschein hat sich gezeigt, dass mit der im Jahr 1986 ausgebauten X.-gasse, welche gemäss Auskunft eines Vertreters der Beschwerdegegnerin den Ausbaustandard einer Erschliessungsstrasse aufweist, die Parzelle Nr. Y strassenmässig ausreichend erschlossen ist. Damit ist jedoch die hinreichende Erschliessung der Parzelle noch nicht gewährleistet.\nWas die erforderlichen Erschliessungsleitungen anbelangt, ist im Grundbuch auf Parzelle Nr. Y als Recht eine Dienstbarkeit für Werkleitungen zu Lasten von Parzelle Nr. V eingetragen. Bei dieser Parzelle handelt es sich um die Ursprungsparzelle, von der die streitberufene Parzelle abparzelliert worden ist. Die Stammparzelle Nr. V ist seit 1949 mit einem Wohnhaus überbaut. Dieses wird von der X.-gasse her mit Strom, Telefon und Trinkwasser versorgt. Die Kanalisationsleitung des Wohnhauses verläuft hangabwärts über die Nachbarsparzelle Nr. W in die Z.-strasse. Die X.-gasse verfügt zusätzlich über eine Schmutzwasserleitung bis auf die Höhe der Parzelle Nr. Y. Die Beschwerdeführerin verfügt mit der zulasten von Parzelle Nr. V eingetragenen Dienstbarkeit über die privatrechtliche Berechtigung, ihre Parzelle über die Werkleitungen der Nachbarparzelle zu erschliessen. Aus dem Leitungskataster für Parzelle Nr. Y geht hervor, dass die Parzelle über die X.-gasse mit Elektrizität, Telefon, TV/GGA und Trinkwasser erschlossen werden kann. Bezüglich Kanalisation erscheint wegen der topographischen Verhältnisse eine hangabwärts zur Z.-strasse hin verlaufende Erschliessung mit neuer Schmutzwasserleitung als wahrscheinlich. Ein weiterer Anschluss an die Schmutzwasserleitung in der Z.-strasse ist von der Dimension der Leitung her nach Auskunft eines Vertreters der Beschwerdeführerin möglich. Aufgrund der eingeräumten Dienstbarkeit kann Parzelle Nr. Y auch über die von Parzelle Nr. V wegführende Schmutzwasserleitung erschlossen werden.\nAnlässlich des Augenscheins hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass der genehmigte Generelle Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde Zunzgen für die X.-gasse bis und mit Parzelle Nr. U das Trennsystem vorsieht. Ein Anschluss an eine noch zu erstellende Sauberwasserleitung in der höher gelegenen X.-gasse ist wegen der Hanglage der Parzelle mit vermutlich grösseren Kosten verbunden. Jedoch ist auch ein Anschluss an eine allfällige Sauberwasserleitung in der Z.-strasse mit dem in Art. 691 ZGB verankerten nachbarrechtlichen Durchleitungsrecht realisierbar.\nSomit kann festgehalten werden, dass die für eine hinreichende Erschliessung der streitberufenen Parzelle notwendigen Leitungen vorhanden sind bzw. so nahe an die Parzelle heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand tatsächlich und rechtlich möglich ist.\n5.3\nEine Erschliessung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG bzw. § 83 Abs. 3 lit. b RBG muss nicht nur den fachtechnischen Anforderungen genügen, sondern sie hat auch die übrigen raumplanerischen Vorgaben zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2001, a.a.O., E. 7e). Die Parzelle der Beschwerdeführerin liegt zum einen in der Wohnzone W2 und damit in einer lärmempfindlichen Zone, zum andern grenzt sie unmittelbar an die Autobahn A2 und ist dadurch der Lärmbelastung durch die Autobahn ausgesetzt.\nZur Begrenzung der Lärmemissionen sind auf dem entsprechenden Autobahnabschnitt im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Lärmsanierung vor fünf Jahren Schutzwände errichtet worden. Damit werden nach Auskunft eines Vertreters der Beschwerdegegnerin die Lärm-Immissionsgrenzwerte der massgebenden Empfindlichkeitsstufe II eingehalten und die Parzelle Nr. Y kann auch hinsichtlich der lärmschutzrechtlichen Vorgaben als erschlossen gelten.\n6.\n(…)\n7.\nEs stellt sich ferner die Frage, ob in der Beitragserhebung im August 2004 für eine Strasse, die unbestrittenermassen vor mehr als 15 Jahren gebaut worden ist, eine unzulässige Rückwirkung liegt.\n7.1\nNach der Rechtsprechung liegt eine Rückwirkung von Erlassen dann vor, wenn die Anwendung neuen Rechts an ein Ereignis geknüpft wird, das in der Vergangenheit liegt und vor Erlass des massgebenden Gesetzes abgeschlossen worden ist. Keine Rückwirkung ist demgegenüber gegeben, wenn die Gesetzgebung auf Verhältnisse abstellt, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern (vgl. BGE 102 Ia 69, 72 ff.; 97 I 337).\n"}