{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-04-103_2004-09-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=249e5c4e-7286-4a76-8a2d-a90b87dc5d76&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "d45cb8325ba219e90e9e2b4ebd67f984"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 04 103", "650 2004 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2004 650 04 103 (650 2004 103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 06.09.2004 650 04 103 (650 2004 103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 06.09.2004 650 04 103 (650 2004 103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anforderungen an die Erschliessung / Keine unzulässige Rückwirkung von Vorteilsbeiträgen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:29", "Checksum": "87c327cbbbb97cd0508981b651a928df", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2004 650 04 103 (650 2004 103)\nRegeste:\nAnforderungen an die Erschliessung / Keine unzulässige Rückwirkung von Vorteilsbeiträgen\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 6. September 2004 (650 04 103)\nBeiträge dürfen nur erhoben werden, wenn die Erschliessung rechtlich und tatsächlich einwandfrei gesichert ist (E. 5.1 f.).\nEs liegt keine unzulässige Rückwirkung vor, wenn für unüberbaute Grundstücke Beiträge erhoben werden (E. 7.2).\n04-07 Anforderungen an die Erschliessung / Keine unzulässige Rückwirkung von Vorteilsbeiträgen\nAus dem Sachverhalt:\nDie Erbengemeinschaft A. ist Eigentümerin der unüberbauten Parzelle Nr. Y des Grundbuchs (GB) Zunzgen im Halte von 1'753 m 2 . Am 2. August 2004 verfügte der Gemeinderat Zunzgen für die Erschliessung der Parzelle Nr. Y unter dem Titel \"Anwänderbeitrag für nicht überbaute Parzellen gemäss § 47 Abs. 2 des Strassenreglements\" einen Strassenbeitrag in der Höhe von Fr. 22'648.80.\nMit Schreiben vom 9. August 2004 erhob die Erbengemeinschaft A. Beschwerde gegen die Beitragsverfügung beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Steuer- und Enteignungsgericht). Sie machte geltend, § 47 Abs. 2 des Strassenreglements beziehe sich auf nicht überbaute, erschlossene Parzellen; ihre Parzelle könne jedoch nicht als erschlossen gelten. Sie macht ferner geltend, die Beitragsverfügung verstosse gegen das Rückwirkungsverbot.\nDie Gemeinde Zunzgen beantragte in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde.\nAn der mit einem Augenschein verbundenen Hauptverhandlung führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, Parzelle Nr. Y sei im Jahr 1993 von Parzelle Nr. V abparzelliert worden. Die Erbengemeinschaft habe an den Ausbau der X.-gasse für Parzelle Nr. V, welche seit langem überbaut sei, bereits im Jahr 1988 einen Erschliessungsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'500.00 bezahlen müssen.\nAus den Erwägungen:\n(…)\n5.\nDie Beschwerdeführerin stellt sich (..) auf den Standpunkt, ihre Parzelle könne aus topographischen Gründen nicht als erschlossen gelten. Eine kanalisationsmässige Erschliessung sei nur möglich, wenn durch die Nachbarparzelle eine entsprechende Dienstbarkeit eingeräumt werde. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Parzelle Nr. Y könne über die Nachbarparzellen Nrn. U, V und W, die über die nötigen Anschlussmöglichkeiten verfügten, erschlossen werden.\n5.1\nLand gilt nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) als erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Weil das Bundesgericht jedoch an die jeweilige Nutzung der konkreten Bauzone anknüpft und von den dafür nötigen Erschliessungsanlagen spricht, sind die Anforderungen je nach Nutzungszone unterschiedlich. Dementsprechend enthält das Bundesrecht nur allgemeine Grundsätze, während sich die Anforderungen an die Erschliessung im Einzelnen erst aus dem kantonalen Recht ergeben (BGE 123 II 337 E. 5b S. 350; 117 Ib 308 E. 4a S. 314; Alexander Ruch, Kommentar RPG, Zürich 1999, Art. 22 N 83; André Jomini, Kommentar RPG, Zürich 1999, Art. 19 N 2). Der Kanton Basel-Landschaft hat die Formulierung von Art. 19 Abs. 1 RPG praktisch wörtlich in § 83 Abs. 3 lit. a des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) übernommen. Ein Bauvorhaben muss spätestens im Zeitpunkt der Realisierung über die für den ordnungsgemässen Betrieb erforderlichen Erschliessungsanlagen verfügen, ansonsten die Baubewilligung nicht erteilt werden kann (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG, § 83 Abs. 3 lit. b RBG; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2001 [1P.678/2000, 1P.682/2000] E. 7d; BGE 118 Ib 66 E. 2a S. 73). Die Erschliessung muss somit rechtlich und tatsächlich einwandfrei gesichert sein (Ernst Kistler/René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Lenzburg 2002, § 32 N 6).\nErschliessung setzt voraus, dass eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 RPG, § 83 Abs. 3 lit. a RBG). So muss die Zufahrt bezüglich Breite, Unterbau, Belag, Steigung und Sicherheit den im Einzelfall an sie zu stellenden Anforderungen, insbesondere der Zufahrt der Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer, genügen (Ernst Kistler/René Müller, a.a.O., § 32 N 9, S. 74; Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2004 [1P.145] E. 4.2.2). Welche konkreten Anforderungen eine Zufahrt zu erfüllen hat, bestimmen die Gemeinden gestützt auf ihr Strassenreglement unter Berücksichtigung des kantonalen Strassengesetzes sowie des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (vgl. § 7 Abs. 3 StrG).\n"}