In Fällen, in denen die Streitfrage materiell nicht behandelt wird, weil es wie im zu beurteilenden Fall an einer prozessualen Voraussetzung fehlt, ist diejenige Person als unterliegend zu betrachten, deren prozessuale Stellung vom Entscheid betroffen wird. Vorliegend sind dies die Beschwerdeführenden, wird doch auf ihre Beschwerde nicht eingetreten, weshalb ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St. Gallen 2003, N 769). Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Entscheid Nr. 650 03 93 / 650 03 94 vom 24. Januar 2005