5. Für das Verfahren vor dem Steuer- und Enteignungsgericht gelten sinngemäss die Bestimmungen des Verfahrens vor dem Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (§ 96 Abs. 3 EntG). Gemäss § 20 Abs. 1 der Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) i.V.m. § 96 Abs. 3 EntG sind die erwachsenden Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. In Fällen, in denen die Streitfrage materiell nicht behandelt wird, weil es wie im zu beurteilenden Fall an einer prozessualen Voraussetzung fehlt, ist diejenige Person als unterliegend zu betrachten, deren prozessuale Stellung vom Entscheid betroffen wird.