Im vorliegenden Fall ist der letzte Tag der Frist der 1. Juli 2003. Die Postaufgabe der Beschwerde am 12. Juli 2004 ist somit verspätet erfolgt, wobei die Beschwerdefrist nicht um wenige Tage, sondern um nahezu zwei Wochen überschritten worden ist. Die Beschwerdeführenden haben den Nachweis der unverschuldeten Verhinderung an der fristgerechten Beschwerdeerhebung nicht erbringen können. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.