Mit der Zustellung der Postsendung am 21. Juni 2003 an eine empfangsberechtigte Person ist die Beitragsverfügung richtig eröffnet worden. Die Rechtsmittelfrist hat gestützt auf § 46 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 22. Februar 2001 (GoG, SGS 170) am darauf folgenden Tag, dem 22. Juni 2003 zu laufen begonnen. Die Frist ist eingehalten, wenn die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben wird (§ 46 Abs. 3 GoG). Im vorliegenden Fall ist der letzte Tag der Frist der 1. Juli 2003.