4. Die Beschwerdeführenden haben an der heutigen Hauptverhandlung in Kenntnis der Schreiben vom 5. und 6. Januar 2005 der Beschwerdegegnerin weder geltend gemacht, dass ihnen die Beitragsverfügung vom 19. Juni 2003 nicht richtig eröffnet worden sei, noch dass sie in irgend einer rechtlich relevanten Form an der rechtzeitigen Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung verhindert gewesen seien. Mit der Zustellung der Postsendung am 21. Juni 2003 an eine empfangsberechtigte Person ist die Beitragsverfügung richtig eröffnet worden.