§ 36 Abs. 2 StrR bestimmt zudem, dass auf der Beitragsverfügung auf dieses Rechtsmittel hinzuweisen ist, was vorliegend korrekterweise geschehen ist. Bei der Frist von § 36 Abs. 1 StrR handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann, und im Versäumnisfall tritt die Behörde auf die Eingabe nicht ein (§ 5 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 [VwVG, SGS 175]).