2. Die Beschwerdefrist gegen Beitragsverfügungen beträgt gestützt auf § 36 Abs. 1 des Strassenreglements der Gemeinde Grellingen vom 29. Oktober 1997 (StrR, vom Regierungsrat mit Entscheid Nr. 869 am 28. April 1998 genehmigt) 10 Tage. Diese Frist stimmt mit § 96 Abs. 2 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) überein. § 36 Abs. 2 StrR bestimmt zudem, dass auf der Beitragsverfügung auf dieses Rechtsmittel hinzuweisen ist, was vorliegend korrekterweise geschehen ist.