Die angefochtene Verfügung ist mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass gegen sie innert einer Frist von 10 Tagen seit der Zustellung beim Kantonalen Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. Die Beschwerdeführenden stellen das Rechtsbegehren, die Beitragsverfügung vom 19. Juni 2003 sei aufzuheben. Nachdem die Beschwerdegegnerin anfänglich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragt hat, beantragt sie an der Hauptverhandlung auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden sei. Aus den Erwägungen: 1. (…)