Im Verfahren vor dem Steuer- und Enteignungsgericht sind die erwachsenden Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 96 Abs. 3 EntG). In Fällen, in denen die Streitfrage materiell nicht behandelt wird, weil es an einer prozessualen Voraussetzung fehlt, ist diejenige Person als unterliegend zu betrachten, deren prozessuale Stellung vom Entscheid betroffen wird (E. 5).