Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 24. Januar 2005 (650 03 93) Die auf kantonaler Ebene in § 96 Abs. 2 EntG verankerte Beschwerdefrist gegen die Beitragsverfügung ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann. Im Versäumnisfall tritt die Behörde auf die Eingabe nicht ein (E. 2). Im Verfahren vor dem Steuer- und Enteignungsgericht sind die erwachsenden Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 96 Abs. 3 EntG).