Die positive Vorwirkung ist grundsätzlich unzulässig, widerspricht sie doch dem Gesetzmässigkeitsprinzip (Ulrich Häfelin/Georg Müller, a.a.O., N 348). Der selbst zum Urteilszeitpunkt noch nicht rechtskräftig genehmigte Zonenplan kann somit im vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Entscheid Nr. 650 03 48 / 650 03 49 vom 10. Februar 2006