Es stellt sich die Frage, welcher Zonenplan die Grundlage für die Verfügungen vom 16. April 2003 bildet. Der Zonenplan vom 24. Mai 1993 gilt bis zum heutigen Zeitpunkt. Würde der in Revision stehende Zonenplan auf den vorliegenden Fall angewendet, so müsste die Frage der Vorwirkung geklärt werden. Die sogenannte positive Vorwirkung eines Erlasses bedeutet, dass ein Erlass Rechtswirkungen zeitigt, obwohl er noch nicht in Kraft getreten ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, a.a.O., N 346 ff). Die positive Vorwirkung ist grundsätzlich unzulässig, widerspricht sie doch dem Gesetzmässigkeitsprinzip (Ulrich Häfelin/Georg Müller, a.a.O., N 348).