7. Zonenplanrevision Die Beschwerdegegnerin macht subeventualiter geltend, dass die laufende Zonenplanrevision vorsieht, einen 510 m 2 umfassenden Teil der Parzelle Nr. D in die Bauzone zu überführen, da die Fläche nicht mehr für öffentliche Zwecke reserviert werden müsse. Dies würde die Höhe des Strassenbeitrages rechtfertigen, da dieser Teil der Parzelle als erschlossenes Bauland aus der OeW-Zone entlassen werde. An der Hauptverhandlung hat die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass auch auf der Parzelle Nr. C die OeW-Zone reduziert werde. Es stellt sich die Frage, welcher Zonenplan die Grundlage für die Verfügungen vom 16. April 2003 bildet.