Der Aufschub der Fälligkeit der Beiträge zufolge Stundung setzt einerseits eine gesetzliche Grundlage voraus, soll nicht das Legalitätsprinzip verletzt werden (vgl. BLVGE 1990, S. 109, E. 9). Andererseits muss auch die gestaltende Verfügung zur Feststellung der Beitragspflicht (Veranlagungsverfügung) in Rechtskraft erwachsen sein, mithin die Voraussetzungen für eine Veranlagung überhaupt gegeben sein, was vorliegend mangels eines realisierbaren Vorteils zum Zeitpunkt der Erschliessung nicht der Fall ist.