6. Stundung Die Beschwerdegegnerin macht sodann geltend, dass die Beiträge gestundet werden müssten. Sie rügt, dass die Gemeinde die Erschliessung des Y.-wegs herbeigeführt und bezahlt habe und somit die Strassenbeiträge verlangen müsse, damit die Beschwerdeführer bei einer späteren Umzonung nicht zu unentgeltlich erschlossenem Bauland gelangen könnten. Auf diesen Aspekt muss angesichts der vorhergehenden Erwägungen nicht weiter eingegangen werden. Der Aufschub der Fälligkeit der Beiträge zufolge Stundung setzt einerseits eine gesetzliche Grundlage voraus, soll nicht das Legalitätsprinzip verletzt werden (vgl. BLVGE 1990, S. 109, E. 9).