In ihren Auswirkungen ist die Ausscheidung einer OeW-Zone der Zuweisung in eine Landwirtschaftszone ähnlich. Bereits das ehemalige Enteignungsgericht hat in einem Entscheid vom 20. Mai 1999 (A98/60) festgehalten, dass die aus der OeW-Zone resultierenden Einschränkungen zu einem faktischen Bauverbot für eine Parzelle führten. Dies habe zur Konsequenz, dass die Parzelle wie Landwirtschaftsland behandelt werden müsse und von einer Beitragspflicht abzusehen sei. In Rechtsprechung und Doktrin ist im Übrigen unbestritten, dass der Sondervorteil, der der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer entsteht, im Zeitpunkt der Beitragserhebung rechtlich realisierbar sein muss.